Kostenerstattung durch COVID-19-Schutzschirmregelung
Für die Anschaffung des Messsystems HEATDEC sind Kostenerstattungen möglich. Dank einer Schutzschirmregelung nach Sozialgesetzbuch § 150 SGB XI, Absatz 2, können Pflegeeinrichtungen ihre Mehraufwendungen geltend machen. Die Regelung gilt noch bis 31. Dezember 2020.
HEATDEC, das automatisierte Messsystem zum Fieber-Screening, entlastet Pflegeeinrichtungen erheblich. Denn der Infektionsschutz muss dort während der COVID-19-Pandemie besonders effizient und zuverlässig sein.
Einige unserer Kunden haben HEATDEC bereits erfolgreich in ihr Hygienekonzept integriert und Kostenerstattungen erhalten. Die Eingangskontrolle von Besuchern, Personal und Bewohnern erfolgt dort automatisiert und besonders zuverlässig. Das spart Zeit und Geld. Der Pflegebetrieb bleibt ohne wesentliche personelle Beeinträchtigungen sichergestellt.
Automatisiertes und kontaktloses Fieber-Screening
HEATDEC dient als kontaktloses und zuverlässiges Frühwarnsystem zur Fiebererkennung. Darüber hinaus ermöglicht es die Steuerung von Zugangssystemen je nach Messergebnis. Damit ist HEATDEC wertvoller Bestandteil eines wirtschaftlichen Hygienekonzeptes.
- Download Anfrageformular (PDF)
- Zur Produktseite www.heatdec.de
- Wir beraten Sie gern und unverbindlich unter: Tel. +49 2162 3703-0.
Erfolgreich und erprobt
- Einen Anwenderbericht über den Einsatz von HEATDEC in einem Pflegeheim finden Sie hier: Anwenderbericht Haus Sandberg
- HEATDEC ist weit mehr als einfaches Fiebermessen: Interview aus der Entwicklerschmiede.
6 Tipps zur Kostenerstattung – darauf kommt’s an
- Pflegeeinrichtungen können Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen geltend machen. Wichtig ist, dass die Ausgaben infolge von SARS-CoV-2 entstanden sind – mit dem Ziel, dass eine leistungsfähige, pflegerische Versorgung sichergestellt bleibt. Hierfür gilt eine Schutzschirmregelung laut Sozialgesetzbuch § 150 SGB XI.
- Diese ist noch bis 31.12.2020 verlängert worden.
- In den Genuss können alle Pflegeeinrichtungen kommen, die nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassen sind.
- Zu den Mehraufwendungen zählen u. a. außerordentliche Sachmittelaufwendungen, z.B. Desinfektionsmittel, Arbeitsschutzkleidung, Schutzmasken usw. Dazu gehört auch die SARS-CoV-2 -bedingte und ausdrücklich zeitlich begrenzte Einrichtung von Schleusen, die beispielsweise mit dem Messsystem HEATDEC ausgestattet sind.
- Alle Aufwendungen dürfen nicht anderweitig finanziert sein und keine Investitionskosten darstellen.
- Ein Antrag kann bei der zuständigen Pflegekasse des jeweiligen Bundeslands gestellt werden.
Mehr zur Schutzschirmregelung
- GK-Spitzenverband – Richtlinien, Vereinbarungen , Formulare
- bpa-Arbeitshilfe Kostenerstattung gem. § 150 Abs. 2 SGB XI (PDF)
- Pflegeinform (Der Paritätische): Übersicht zu den Regelungen des § 150 SGB XI
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