Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der GTE Industrieelektronik GmbH zu ihren gewerblichen Kunden (Unternehmer im Sinne des BGB § 14). Verbraucher (gemäß BGB §13) sind vom Bezug von Waren oder Dienstleistungen ausgeschlossen. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
a) Die Angebote der GTE Industrieelektronik GmbH erfolgen freibleibend, soweit nichts anderes angegeben wird. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch die GTE Industrieelektronik GmbH wirksam.
b) Die schriftliche Bestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn die Lieferung sofort ab Lager ausgeführt wird.
a) Die Preise verstehen sich jeweils ab Werk und ohne Verpackung, zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
b) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von GTE Industrieelektronik GmbH zu vertreten ist, kann die GTE Industrieelektronik GmbH den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von GTE Industrieelektronik GmbH zu tragen sind, angemessen erhöhen. Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Änderungsverlangens durch die GTE Industrieelektronik GmbH eine Einigung mit dem Kunden nicht erzielt, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
a) Erfüllungsort ist mangels abweichender Abreden der Sitz der GTE Industrieelektronik GmbH.
b) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die GTE Industrieelektronik GmbH die Ware dem Käufer übergeben hat. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Versender übergeben hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung des Kunden.
c) Mangels abweichender Abreden bestimmte die GTE Industrieelektronik GmbH nach ihrem Ermessen Art und Weise des Versands. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware durch GTE Industrieelektronik GmbH gegen Transportschäden in Höhe des vereinbarten Preises versichert.
a) Die Rechnungen der GTE Industrieelektronik GmbH sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen. Die GTE Industrieelektronik GmbH kann jedoch die Lieferung von der sofortigen Zahlung abhängig machen.
b) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß a) stehen der GTE Industrieelektronik GmbH unbeschadet möglicher weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu.
c) GTE Industrieelektronik GmbH behält sich vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnet die GTE Industrieelektronik GmbH die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernimmt die GTE Industrieelektronik GmbH nicht.
d) Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst wird, dass es zu einem Zahlungsverzug kommt oder sonst Umstände beim Kunden eintreten, die nach Auffassung der GTE Industrieelektronik GmbH eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, kann GTE Industrieelektronik GmbH die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben worden sind – sofort fällig stellen.
e) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von GTE Industrieelektronik GmbH schriftlich anerkannt ist.
a) Die GTE Industrieelektronik GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen der GTE Industrieelektronik GmbH gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der GTE Industrieelektronik GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrent).
b) Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum der GTE Industrieelektronik GmbH stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist nicht befugt, in anderer Weise, etwa durch Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, über die Ware zu verfügen. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die Ware, die den Besitz des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der GTE Industrieelektronik GmbH betreffen, hat der Kunde die GTE Industrieelektronik GmbH unverzüglich zu unterrichten, und in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
c) Wenn die GTE Industrieelektronik GmbH ihre Ansprüche geltend macht, hat der Kunde Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, die Ware für die GTE Industrieelektronik GmbH auszusondern und auf Verlangen herauszugeben.
d) Der verlängerte Eigentumsvorbehalt soll auch über ein eventuell vorgenommenes Scheck-/Wechsel-Verfahren Gültigkeit haben und nicht erlöschen. Der Eigentumsvorbehalt gilt erst bei Einlösung des Wechsels als erloschen.
a) Da die GTE Industrieelektronik GmbH selbst nicht Hersteller der von ihr vertriebenen Waren ist, können Lieferzeiten nur für die auf Lager liegenden Waren angegebenen werden. Für alle Waren, die nicht auf Lager liegen und beim Hersteller bestellt werden müssen, werden von der GTE Industrieelektronik GmbH nur „voraussichtliche Liefertermine“ angegeben. Deren Nichteinhaltung löst keine Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber der GTE Industrieelektronik GmbH aus, es sei denn, dass die Nichteinhaltung auf einem Verschulden der GTE Industrieelektronik GmbH beruht. In diesem Fall gilt die Regelung des § 10. Die GTE Industrieelektronik GmbH ist verpflichtet, voraussichtliche Verzögerungen von Lieferzeiten unverzüglich dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
b) Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kunden unzumutbar, so hat dieser das Recht, der GTE Industrieelektronik GmbH eine angemessene, mindestens aber dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht bzw. die Nichteinhaltung des voraussichtlichen Liefertermins eine Kardinalpflicht darstellt und diese zumindest fahrlässig verletzt worden ist.
c) Nach Überschreiten des von GTE Industrieelektronik GmbH in Aussicht gestellten voraussichtlichen Liefertermins um mehr als acht Wochen haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
d) Bei Abruf- bzw. Rahmenaufträgen ist GTE Industrieelektronik GmbH berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nicht anders vereinbart ist. Dies gilt entsprechend, sofern GTE Industrieelektronik GmbH die Ware von Dritten bezieht.
e) Bei vertraglichen Vereinbarungen mit fortlaufender Auslieferung sind GTE Industrieelektronik GmbH rechtzeitig Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, ist GTE Industrieelektronik GmbH nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
f) Gerät die GTE Industrieelektronik GmbH in Leistungs- oder Lieferverzug oder wird die Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
g) Teillieferungen sind zulässig; jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.
h) Auch in Fällen der Übernahme von Kostenanteilen für Werkzeuge bzw. andere Produktionshilfsmittel erwirbt der Kunde kein Eigentum oder Miteigentum an diesen Gegenständen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
a) Veräußerte, mangelfreie Ware kann grundsätzlich nicht zurückgegeben werden.
b) Eine Abweichung hiervon bedarf der schriftlichen Zustimmung der GTE Industrieelektronik GmbH. Der anzurechnende Wert der zurückgegebenen Ware ist individuell zu vereinbaren. Auch bei ungebrauchten, unbeschädigten und originalverpackten Waren wird dem Abnehmer ein Betrag von 5 % des Warenwertes, mindestens aber € 25,00 für den Verwaltungsaufwand belastet. Weitere Abwicklungskosten, zum Beispiel Transport oder Versicherung, hat der Abnehmer zu tragen.
c) Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.
Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der GTE Industrieelektronik GmbH im Zusammenhang mit der Bestellung oder dem Auftrag unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
a) Technische Beschreibungen und sonstige Angaben zur Ware sind Leistungsbeschreibungen, die keine Zusicherung von Eigenschaften enthalten, sofern dies nicht abweichend vereinbart ist. Die GTE Industrieelektronik GmbH übernimmt die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Sie übernimmt keine Gewähr für die Tauglichkeit der gelieferten Waren für den vom Kunden vorgesehen Verwendungszweck, sofern kein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt
b) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßem Zustand zu überprüfen. Sichtbare Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gilt die vom Kunden nachzuweisende Absendung der Nachricht.
c) Die GTE Industrieelektronik GmbH übernimmt Gewähr für Sachmängel bei Geräten und Systemen für die Dauer von 24 Monaten, soweit der Kunde nachweist, dass die beanstandeten Mängel nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch eingetreten sind. Die Gewährleistung der GTE Industrieelektronik GmbH erfolgt nach ihrer Wahl in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung.
d) Ist die Nachbesserung unmöglich oder wird sie ernsthaft oder endgültig verweigert oder ist sie innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nicht erfolgt bzw. sind weitere Nachbesserungen nach dem Fehlschlagen einer ersten Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
e) Bei Messgeräten, insbesondere Kraft- und Gleitmessgeräten, übernimmt GTE Industrieelektronik GmbH eine Gewährleistung von 12 Monaten. Für den Fall, dass eine erste Wartung und Kalibrierung im Hause von GTE Industrieelektronik GmbH fristgemäß nach 12 Monaten durchgeführt wird, übernimmt GTE Industrieelektronik GmbH eine weitere Gewährleistung, so dass sich die Gewährleistung in diesem Fall auf insgesamt 24 Monate erstreckt.
a) Schadensersatzansprüche gegenüber der GTE Industrieelektronik GmbH werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GTE Industrieelektronik GmbH. Der Haftungsausschluss gilt daneben nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grober Fahrlässigkeit haftet die GTE Industrieelektronik GmbH nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
b) Der vorliegende Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. In diesem Fall bestehen keine Begrenzungen für einen Schadensersatzanspruch. Das gleiche gilt im Hinblick auf Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben.
a) Die Nutzungsrechte für Vervielfältigungen und Verbreitung von Software werden mit der Fertigstellung der Objektentwicklung und der endgültigen Erstellung der Entwicklungspläne an den Kunden übertragen und sind ohne zeitliche Beschränkung gültig, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Auf Verlangen von GTE Industrieelektronik GmbH sind Hinweise auf den Urheber zu entfernen.
b) Entwürfe und Zwischenergebnisse unterliegen dem geistigen Eigentum der GTE Industrieelektronik GmbH und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht weiter verarbeitet oder an Dritte weitergeleitet werden.
a) Erfüllt der Kunde seine Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit der GTE Industrieelektronik GmbH nicht, kann die GTE Industrieelektronik GmbH weitere Lieferungen verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus laufender Geschäftsbeziehung ist ausschließlich Viersen. Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
c) Auf die Geschäftsbeziehung der GTE Industrieelektronik GmbH mit dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.
Die gelieferten Waren unterliegen gegebenenfalls deutschen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist gegebenenfalls nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export Control in Washington möglich. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
GTE Industrieelektronik GmbH
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